3.5. 3.5.1. Die Privatklägerin gab an der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021 – ebenfalls im Rahmen des Parallelverfahrens SST.2023.209 (vorinstanzliches Strafverfahren ST.2021.144) – als beschuldigte Person tatnah zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie "arg" beschimpft und ihr gesagt habe, er rufe die Polizei, nachdem sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei (ST.2021.144, act. 38 Ziff. 11). Der Beschuldigte habe sie angeschrien und viele "schlechte Dinge" gesagt (ST.2021.144, act. 41 Ziff. 35). Insbesondere habe der Beschuldigte sie weggeschickt und "abfahre, abfahre" sowie "ich rufe die Polizei und bringe Sie zur Hölle" gerufen.