17 Ziff. 11). Die anschliessende Frage, ob er die Privatklägerin anlässlich des Verkehrsunfalls mit den Worten "ich mache dich fertig und bringe dich zur Hölle" bedroht habe, verneinte der Beschuldigte. Er sei in diesem Moment "hässig" bzw. "innerlich hässig" gewesen, weil die Privatklägerin wie verrückt auf seinen Sohn und ihn eingeredet habe (act. 17 Ziff. 12, act. 20 Ziff. 36). Auch habe er sie zu keinem Zeitpunkt als "huere Schlampe" bezeichnet (act. 17 Ziff. 13). Er sei vielmehr mit seinem Sohn beschäftigt gewesen. Im Übrigen würde er in solch einer Situation nie so etwas sagen, da zu diesem Zeitpunkt auch noch andere Personen anwesend gewesen seien (act.