3.3.2. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin mit Blick auf die Entstehung des Verkehrsunfalls und damit bezogen auf das Strafverfahren teilweise widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gaben, welche durchaus gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin begründen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.1 f. S. 9 ff.). Diesen Umstand gilt es jedoch – da die erwähnten Aussagen nicht das hier wesentliche Kerngeschehen (d.h. die verbale Auseinandersetzung) betreffen – lediglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergänzend zu berücksichtigen.