je mit Hinweis). Im Übrigen kann zum theoretischen Inhalt der Aussageanalyse und den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).