Insbesondere habe die Vorinstanz keinerlei Aussagen bezüglich des angeklagten Sachverhalts der Drohung und Beschimpfung gewürdigt, sondern einzig und allein auf die Aussagen hinsichtlich des (anderen) angeklagten Sachverhalts der fahrlässigen Körperverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten abgestellt. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt selektiv festgestellt und entsprechend die falschen Schlüsse gezogen (Berufungsbegründung Rz. 10).