welchen die Beteiligten jeweils einzeln Aussagen gemacht hätten, habe die Vorinstanz in ihre Beurteilung sachfremde Informationen einfliessen lassen und so den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. die Beweise falsch gewürdigt (Berufungsbegründung Rz. 6 f.). Insbesondere habe die Vorinstanz keinerlei Aussagen bezüglich des angeklagten Sachverhalts der Drohung und Beschimpfung gewürdigt, sondern einzig und allein auf die Aussagen hinsichtlich des (anderen) angeklagten Sachverhalts der fahrlässigen Körperverletzung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten abgestellt.