3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und anhand der Akten erstellt, dass es am 5. Februar 2021 im Nachgang zu einem Verkehrsunfall zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen der konkrete Wortlaut dieser verbalen Auseinandersetzung. 3.2. Die Privatklägerin macht mit Berufung eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine falsche Beweiswürdigung geltend. Aufgrund der Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Vorfall handle, welcher sich in zwei gemeinsam geführte Verfahren gliedern lasse, zu -7-