2. 2.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vorgeworfen, die Privatklägerin im Nachgang zu einem Verkehrsunfall mehrfach als "huere Schlampe" betitelt zu haben, wodurch sich diese in ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt gefühlt habe. Zudem habe der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin geäussert, dass er sie "fertig machen" und "zur Hölle" bringen wolle. Diese Äusserungen habe die Privatklägerin ernst genommen, weshalb sie sich gefürchtet habe. 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten aufgrund von Zweifeln am angeklagten Sachverhalt nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Beschimpfung und Drohung frei.