vgl. E. 1.3 hiervor). Hiervon ist in Ermangelung anderweitiger Hinweise denn auch auszugehen. 1.5. Der Strafantrag erfolgte am 5. Mai 2021 und damit fristgerecht innert der dreimonatigen Antragsfrist (Art. 31 StGB). Zusammenfassend liegt damit ein gültiger Strafantrag seitens der Privatklägerin vor. Die formelle Rüge des Beschuldigten erweist sich als unbegründet.