andernfalls doch bereits in der Vergangenheit gegen die Einreichung des Strafantrags durch ihren Rechtsvertreter interveniert. Weiter ist unerheblich, ob mit der (einzigen) aktenkundigen Vollmacht der Privatklägerin, welche im Betreff "SVG-Angelegenheit" aufführt (act. 11), auch das hiesige Strafverfahren betreffend Drohung und Beschimpfung mitumfasst wird. Die Erteilung einer Vollmacht kann grundsätzlich formfrei erfolgen, womit es der Privatklägerin auch im Zusammenhang mit höchstpersönlichen Rechten zusteht, ihren Rechtsvertreter (ausdrücklich) mündlich oder stillschweigend zu bevollmächtigen (vgl. BGE 112 II 330 E. 1a; vgl. E. 1.3 hiervor).