Dabei genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Es kann somit einem bevollmächtigten Vertreter die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. 1.4. Beim vorliegenden Vorwurf der Drohung und Beschimpfung handelt es sich um eine mögliche Verletzung eines höchstpersönlichen immateriellen Rechtsguts der Privatklägerin. Dabei kann die Frage, ob der Rechtsvertreter der Privatklägerin nach ihrem Willen gehandelt bzw. den Strafantrag eingereicht hat, ohne Weiteres bejaht werden, hätte die Privatklägerin -6-