1.2. Der Beschuldigte macht mit seinem Nichteintretensantrag vom 21. September 2023 geltend, dass auf die Berufung der Privatklägerin aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten sei. Es liege kein gültiger Strafantrag vor, da es hierfür an einer Bevollmächtigung des Anwalts der Privatklägerin für das vorliegende Strafverfahren fehle. Diese Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln.