3.4. Mit Eingabe vom 26. September 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau Anschlussberufung und stellt folgende Anträge: "1. Der Beschuldigte sei der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätze à CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3. Es seien die Verfahrenskosten inkl. Anklagegebühr vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.