3 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie allfälliger weiterer Auslagen, vollumfänglich zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr zu bezahlen. -4- 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten." 3.3. Der Beschuldigte stellte mit begründeter Eingabe vom 21. September 2023 einen Nichteintretensantrag aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung.