"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 07.09.2022 sei in den Ziffern 1 bis 4 aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe verurteilt.