1.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gewährte dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 1.3. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 2. September 2021 am 10. September 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Einsprache.