Vorgehen: Im Nachgang zu einem Verkehrsunfall, in welchen die Zivil- und Strafklägerin sowie das Kind des Beschuldigten involviert waren, betitelte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin zur vorgenannten Zeit an der genannten Örtlichkeit mehrfach als ‘huere Schlampe’. Durch diese Äusserung fühlte sich die Zivil- und Strafklägerin in ihrem Gefühl verletzt, ein ehrbarer Mensch zu sein. Weiter äusserte der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin, dass er sie fertigmachen und er sie zur Hölle bringen werde. Diese Äusserungen nahm die Zivil- und Strafklägerin ernst und fürchtete sich."