5. 5.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'553.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 5.2. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 152.00, gesamthaft Fr. 2'152.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)