5. Die Vorinstanz (E. 5.3) hat die beschlagnahmten Gelder in der Höhe von Fr. 14'675.00 zur Hälfte mit den dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Die andere Hälfte wurde von der Vorinstanz mit den dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Das ist nicht zu beanstanden und das wird im Berufungsverfahren für den Fall eines Schuldspruchs auch nicht gerügt. Diesem Grundsatz folgend ist die Restanz mit den obergerichtlichen Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO, Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).