aufgelistet sei (UA act. 255). Mithin ist nicht ersichtlich – abgesehen für das illegale Glücksspiel –, wofür diese Prepaid-Karten hätten verwendet werden können. Die Behauptung der Beschuldigten, diese Karten hätte für Einkäufe verwendet werden können (UA act. 2183 Ziff. 51; vgl. UA act. 2133 Ziff. 73; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), ist falsch. Die beiden Beschuldigten konnten somit nicht nachvollziehbar erklären, weshalb man sich für die Aufnahme der Gecko Card ins Sortiment entschieden hatte (UA act. 2133 Ziff. 75; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte B._____ meint sodann selbst, mit dieser Karte könne bei ihnen nichts erworben werden (UA act.