Weiter ergaben die Ermittlungen, dass die Webseite "www.aaa.ch" auf die Firma M._____ GmbH registriert ist (UA act. 2011). Aufgrund dieser Vielzahl von Hinweisen bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte A._____ die Geschäftsführung zusammen mit dem Beschuldigten B._____ wahrgenommen hat und die Geschäftsentscheide (wie etwa die Einführung der Gecko Card ins Sortiment) gemeinsam getroffen wurden. Von der Einvernahme von Mitarbeitern des Casinos C._____ sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die vom Beschuldigten A._____ gestellten Beweisanträge abzuweisen sind. - 15 -