3.4.2. Der Beschuldigte B._____ war unbestrittenermassen Geschäftsführer der D._____ GmbH und damit des Casinos C._____. Weiter ist auf die Rolle des Beschuldigten A._____ beim Casino C._____ einzugehen. Er macht mit der Berufung geltend, er habe keinen Bezug zum Tagesgeschäft gehabt. Er und der Beschuldigte B._____ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass letzterer das Geschäft bzw. das Casino C._____ selbstständig geführt habe (E. 3.1 hiervor). Gemäss den eigenen Aussagen von A._____ soll er ca. einmal pro Monat im Lokal gewesen sein (UA act. 2127 Ziff. 22, GA act. 82 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).