C._____ auch noch den Spielsalon AB._____ in U._____ und das P._____ in V._____ betrieben zu haben (UA act. 2180 Ziff. 22). Betreffend den Beschuldigten A._____ ergibt sich aus den Akten, dass er seit rund 30 Jahren mit Geschicklichkeitsspielautomaten arbeitet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), vor rund 10 Jahren einmal mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission Probleme hatte, es alsdann in Einzelfällen zu Verurteilungen gekommen ist (UA act. 21 Ziff. 66), er den Ablauf, wie Sportwetten getätigt werden, beschreiben kann, heute gelegentlich über "AA._____" selbst Sportwetten macht (UA act. 2130 Ziff.