A._____ mit dem Einwand, weder er noch der Beschuldigte B._____ hätten sich dazu berechtigt gesehen, kritische Fragen zu stellen (Berufungsantwort des Beschuldigten A._____ S. 4 Rz. 18), geltend machen will, ist nicht ersichtlich. Es wäre an ihm bzw. seinem Verteidiger gewesen, (kritische) Fragen zu stellen. 3.3. Betreffend den Sachverhalt ergibt sich aus den Akten insbesondere Folgendes: