3.1.4. Die Staatsanwaltschaft liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. 3.2. Vorab wird auf die Zusammenstellung der verwertbaren Beweismittel im angefochtenen Urteil auf den Seiten 8 bis 13 (ohne E. 2.3.6 und E. 2.3.7) verwiesen. Im Nachfolgenden wird, soweit notwendig, auf einzelne Beweismittel weiter eingegangen. Wie die Vorinstanz zu den von ihr als verwertbar qualifizierten Beweismitteln zutreffend festhielt, konnten die Beschuldigten diesbezüglich das Konfrontationsrecht ausüben. Was der Beschuldigte - 10 -