Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er (A._____) sei über die Geschehnisse in diesem Lokal informiert gewesen, sei eine blosse Vermutung / Spekulation (vgl. Berufungsbegründung S. 4 Rz. 15 f., S. 7 Rz. 42). Durch eine solch unzulässige Beweislastumkehr werde die Unschuldsvermutung verletzt (Berufungsbegründung S. 9 ff. Rz. 57-69; Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 21). Da die Praxis dazu tendiere, die Verantwortung für Entlastungsbeweise der beschuldigten Person zu übertragen, werde der Antrag gestellt, dass die im Spielcasino C._____ angestellten Personen befragt werden (Berufungsbegründung S. 2 Antrag 2, S. 9 Rz. 54 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).