3.1.3. Der Beschuldigte A._____ verlangt mit der Berufung ebenfalls einen Freispruch. Er bringt vor, der Umstand, dass er und der Mitbeschuldigte B._____ die einzigen Gesellschafter der M._____ GmbH und der D._____ GmbH seien, sage nichts darüber aus, ob eine Beteiligung an der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts, geschweige denn wie und wann konkret beteiligt gewesen sei. Weder Mittäterschaft noch das Vorliegen einer Bande sei damit bewiesen (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f. Rz. 3-11, S. 4 ff. Rz. 20-31; Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 9 f.; S. 20). Vielmehr hätten er und der Mitbeschuldigte B.___