eine Garantenstellung nicht angeklagt sei. Auch im zur Verfügung stellen der GECKO Karten könne kein Handeln erblickt werden, weil es sich dabei um ein offizielles klassisches Zahlungsmittel für allerlei Dinge handle. Von Bandenmässigkeit könne auch nicht ausgegangen werden. Mit dem Umsatz hätte man sich nichts zum Lebensunterhalt dazuverdienen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 ff.; vgl. GA act. 68 f.).