3.1.2. Der Beschuldigte B._____ verlangt mit der Berufung (Verfahren SST.2023.205) einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, sein Verhalten sei nicht tatbestandsmässig gewesen, zumal das Aufstellen der PCs nicht zum Zweck erfolgt sei, Grossspiele durchzuführen, zu organisieren oder zur Verfügung zu stellen. Bei Art. 130 BGS handle es sich um ein Tätigkeitsdelikt. Eine Tatbegehung durch Unterlassen sei nicht möglich. Der ihm gemachte Vorwurf sei hingegen ein Unterlassen, wobei jedoch -9-