_ durch die Gäste illegale Sportwetten abgegeben worden seien. Es sei deshalb eine reine Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte A._____ ausführe, er als Geschäftsführer, welcher schon länger in diesem Business sei und der einmal pro Monat vor Ort gewesen sei, habe davon nichts gewusst. Unter diesen Umständen sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte A._____ nichts davon mitbekommen haben will, dass täglich jemand vorbeigekommen sei, um den Gästen die on- line-Guthaben abzukaufen bzw. auszubezahlen, sei das Lokal aufgrund seiner Grösse doch relativ gut überschaubar (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3 S. 20 ff.).