3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der vorhandenen, verwertbaren Beweismittel (vorinstanzliches Urteil S. 8-17) zum Schluss, das Casino C._____ sei von den beiden Beschuldigten gemeinsam geführt worden. Dort seien von den Gästen auf den dort vorhandenen 4 PC-Stationen via die Webseite "E._____ online Sportwetten, die als Grossspiele zu qualifizieren seien, abgegeben worden, wobei die beiden Beschuldigten dafür keine Bewilligung der Gespa besitzen würden. Teilweise seien die Computer mit Icons von "E._____ versehen gewesen.