6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für innere Tatsachen wie etwa betreffend die Absicht der Drogenweitergabe oder den Vorsatz einer Person (Art. 12 Abs. 2 StGB). Denn solche inneren Tatsachen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen [BGE 140 III 193 E. 2.2.1]) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26