2. 2.1. Gemäss Art. 130 BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (Abs. 1 lit. a). Betreffend den Begriff des Grossspiels (Tatobjekt), der Tathandlung und des Vorsatzes wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.1 f. S. 17-19).