1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ der bandenmässigen Organisation von Grossspielen ohne Bewilligung nach Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 Abs. 2 BGS schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3, Dispo-Ziff. 1). Dieser beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).