Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7. Das sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 14'675.00 wird aus der Beschlagnahme entlassen im hälftigen Umfang von Fr. 7'337.50 gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 verrechnet.