Der Beschuldigte betrieb gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B._____ zur Ermöglichung des vorgenannten Wettangebots einen erheblichen und regelmässigen Aufwand und wären bereit gewesen, dieses einer Vielzahl von weiteren Personen anzubieten. Mit ihrem nicht bewilligten Vorgehen entzogen sich die Beschuldigten A._____ und B._____ nicht nur der jährlichen Aufsichtsgebühr der Interkantonalen Geldspielaufsicht, sondern behielten auch einen Reingewinn in unbekannter Höhe für sich, welcher gesetzlich für gemeinnützige Zwecke vorgesehen gewesen wäre. […]"