Die Beschuldigten und das von ihnen angestellte Personal kannten die einzelnen Abläufe zur Platzierung von Online-Sportwetten. Ihnen war u.a. bekannt, dass die im Spielsalon angebotenen Wertkarten wie AntePAY und Gecko von den Wettspielern zur Aufladung von Guthaben auf der besagten Webseite von E._____ verwendet wurden. Mit den -3-