als verantwortliche Organe der D._____ GmbH wussten um die Bewilligungspflicht. Dennoch stellten sie den Wettspielern in ihrem Lokal alle erforderlichen Einrichtungen für den Abschluss von Online-Sportwetten bereit: Zum einen boten sie ihren Gästen die dafür notwendigen Zahlungsmittel in Form von Prepaid-Karten an, mit welchen diese ihr Guthaben auf der Website von "E._____", E._____ aufladen konnten. Zum anderen gewährten sie den Wettspielern an vier verschiedenen PC-Stationen unbeschränkten sowie unentgeltlichen Internetzugang zum Zweck der Platzierung von Wetten auf der besagten Homepage von "E._____".