5. Die Vorinstanz (E. 4) hat den Beschuldigten A._____ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungbusse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Im Berufungsverfahren wird die ausgefällte Strafe für den Fall eines Schuldspruchs nicht beanstandet. Inwiefern diese herabzusetzen ist (zum Verschlechterungsverbot: Art. 391 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, nachdem diese Strafe an der Grenze der von Gesetzes wegen auszufällenden Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 130 Abs. 2 BGS) liegt.