Entgegen dem Beschuldigten B._____ liegt denn auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 22), zumal bereits im Titel der vorgeworfenen Handlungen auf die Bandenmässigkeit hingewiesen wurde und der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird. Im Übrigen liegt denn auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor (Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 22), nachdem die Vorinstanz den Schuldspruch kurz und bündig begründet hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. - 19 -