Beschuldigten konnten somit nicht nachvollziehbar erklären, weshalb man sich für die Aufnahme der Gecko Card ins Sortiment entschieden hatte (UA act. 2133 Ziff. 75; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte A._____ meint sodann selbst, mit dieser Karte könne bei ihnen nichts erworben werden (UA act. 2183 Ziff. 52). Nachdem sich die beiden Beschuldigten in der Glücksspielbranche auskennen sowie ein Sortimentsentscheid regelmässig überlegt und bewusst gefällt wird, spricht dies dafür, dass sich die beiden Beschuldigten nach Wegfall der AntePAY-Karte gemeinsam (erneut dazu) entschieden haben, dass im von ihnen geführten Casino C.__