es nicht als seine Aufgabe an, zu kontrollieren, was mit den PC-Stationen gemacht werde. Es sei auch nicht an ihm, zu kontrollieren, wenn damit jemand Kinderpornografie anschaue (UA act. 2182 Ziff. 35). Auch den Beschuldigten B._____ schien nach Konfrontation mit den Überwachungsvideos nicht zu stören, wenn F._____ oder Gäste die Webseite "E._____" benützen (" […] Es kann jeder selber die Internetseiten aufrufen, die er möchte. Mich belastet mehr, dass dieser Mann hinter der Theke war." [UA act. 2137 Ziff.