4.4.1. Die beiden Beschuldigten sind in der Glücksspielbranche seit vielen Jahren tätig (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Der Beschuldigte A._____ räumte dies hinsichtlich seiner eigenen Person bei seiner Einvernahme vom 14. September 2021 ein (UA act. 2186 Ziff. 74). Er gab zudem an, neben dem Casino C._____ auch noch den Spielsalon K._____ in U._____ und das L._____ in V._____ betrieben zu haben (UA act. 2180 Ziff. 22). Betreffend den Beschuldigten B._____ ergibt sich aus den Akten, dass er seit rund 30 Jahren - 15 -