Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 9 f.; S. 20). Vielmehr hätten er und der Beschuldigte A._____ übereinstimmend ausgesagt, dass letzterer das Geschäft bzw. das Casino C._____ selbstständig geführt habe (Berufungsbegründung S. 3 f. Rz. 12-19). Hinzu komme, dass er weder von einem Angestellten des Casinos C._____ (Berufungsbegründung S. 6 Rz. 32-34) noch durch die Beobachtungen der Polizisten konkret belastet würde (Berufungsbegründung S. 6 f. Rz. 36-38; Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 13). Er habe keinen Bezug zum Tagesgeschäft gehabt (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 42). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er (B.___