__ versehen gewesen. Die Beschuldigten hätten das sich mittlerweile etablierte illegale Geschäft nicht unterbunden und den Zahlungsverkehr dafür gefördert, indem sie Prepaid-Karten wie Gecko Cards bzw. AntePAY-Karten verkauft hätten, die bekanntermassen als Hauptzahlungsmittel für illegale Sportwetten verwendet würden. Die Angestellten (im Casino C._____) hätten gewusst, an wen sich die Gäste für die Gewinnauszahlung wenden müssen, und die Auszahlungen seien auch in den Räumlichkeiten des Casinos C._____ erfolgt. Der objektive Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS sei erfüllt. Die beiden Beschuldigten seien sowohl über die H._____ GmbH als auch die D.___