4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der vorhandenen, verwertbaren Beweismittel (vorinstanzliches Urteil S. 6-17) zum Schluss, im Casino C._____ seien von den Gästen auf den dort vorhandenen 4 PC-Stationen via die Webseite "E._____ online Sportwetten, die als Grossspiele zu qualifizieren seien, abgegeben worden, wobei die beiden Beschuldigten dafür keine Bewilligung der Gespa besitzen würden. Teilweise seien die Computer mit Icons von "E._____ versehen gewesen.