6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für innere Tatsachen wie etwa betreffend die Absicht der Drogenweitergabe oder den Vorsatz einer Person (Art. 12 Abs. 2 StGB).