An der Berufungsverhandlung war sein Verteidiger anwesend und hat plädiert, womit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten hinreichend gewahrt wurden. Unter diesen Umständen ist die Ausfällung eines Urteils in Abwesenheit des verteidigten Beschuldigten zulässig, nachdem die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person aber mit dem Verteidiger durchgeführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.4 mit Hinweis).