Nach dem Dargelegten erhellt, dass der Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung gewahrt wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Vorverfahren zur Sache einvernommen worden war und Gelegenheit hatte, sich zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu äussern. An der Berufungsverhandlung war sein Verteidiger anwesend und hat plädiert, womit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten hinreichend gewahrt wurden.