1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht wurde, der geeignet wäre, die Abwesenheit des Beschuldigten zu rechtfertigen. Ebenso wenig liegen Belege vor, die auf eine willensunabhängige Abwesenheit des Beschuldigten schliessen lassen würden (Urteile des Bundesgerichts 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3). Nach dem Dargelegten erhellt, dass der Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung gewahrt wurde.